Ab dem 20. Juni 2025 ist Schluss mit dem altbekannten Teilegutachten – das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) führt stattdessen die sogenannte Teiletypgenehmigung ein.
Das klingt erstmal nach bürokratischem Feinschliff, bedeutet aber eine tiefgreifende Änderung in der Praxis: Statt wie bisher ein Gutachten über Technische Dienste wie TÜV, Dekra, KÜS oder GTÜ zu bekommen, müssen Hersteller die Genehmigung direkt beim KBA beantragen.
Teilegutachten vs. Teiletypgenehmigung
Für Fahrzeughalter oder Tuner ändert sich zu Beginn noch nichts Sichtbares, denn die Änderung betrifft zunächst nur die Hersteller. Trotzdem bahnt sich Ärger an – vor allem mittelfristig.
ABE bleibt weiterhin gültig
Die gute Nachricht zuerst: Allgemeine Betriebserlaubnisse (ABE) bleiben von der Änderung unberührt. Denn diese wurden schon immer direkt vom KBA erteilt und behalten deshalb auch weiterhin ihre Gültigkeit. Wer also Teile mit ABE nutzt, kann weiterhin entspannt sein – zumindest vorerst.
Was sich mit der neuen Regelung konkret ändert
Bisher lief das so: Hersteller von Zubehörteilen – etwa Auspuffanlagen, Spoiler oder spezieller Felgen – ließen über einen Technischen Dienst ein Teilegutachten erstellen. Das diente bei der Abnahme nach § 19(3) StVZO als rechtliche Grundlage für eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere.
Künftig gibt es aber keine neuen Teilegutachten mehr. Stattdessen muss der Hersteller eine Teiletypgenehmigung direkt beim KBA beantragen. Für die Besitzer der Fahrzeuge ist die Eintragung zwar weiterhin möglich – aber nur, wenn das Teil eine gültige Genehmigung hat. Ob das neue Verfahren Mehrkosten für die Hersteller verursacht, ist noch unklar. Sollte das der Fall sein, ist mit einer Verteuerung von Zubehörteilen zu rechnen.
Warum das KBA die Änderung einführt
Laut KBA hat die Marktüberwachung in der Vergangenheit unzählige fehlerhafte Gutachten zutage gefördert. Gleichzeitig fehlte dem KBA als Aufsichtsbehörde bisher die Möglichkeit, solche Gutachten rechtlich zu widerrufen. Die neue Teiletypgenehmigung ändert genau das: Sie ermöglicht Kontrolle und im Zweifelsfall auch den Entzug der Genehmigung – was im Sinne der Sicherheit nachvollziehbar ist.
Übergangsfrist bis 2028 – was bedeutet das?
Der eigentliche Knall kommt erst am 20. Juni 2028. Denn bis dahin gilt eine dreijährige Übergangsfrist, in der alte Teilegutachten noch als Grundlage für Eintragungen nach § 19(3) verwendet werden dürfen. Danach verlieren sie endgültig ihre Gültigkeit.
Wer also nach dem Stichtag ein Teil mit altem Teilegutachten einbauen möchte, hat ein Problem: Dann bleibt nur noch die Einzelabnahme nach § 21 StVZO. Die ist deutlich aufwendiger und teurer, weil hier im Grunde die Betriebserlaubnis erlischt und komplett neu festgestellt werden muss.
Ein vorhandenes, aber abgelaufenes Teilegutachten kann dann zwar noch Hinweise liefern, hat aber keine rechtliche Relevanz mehr. Das erinnert stark an die Reform der Reifenfreigaben, bei der sich ebenfalls einiges geändert hat – zum Nachteil vieler Fahrzeughalter.
Fazit
Die neue Regelung ist ein klarer Schritt in Richtung mehr Kontrolle und Verantwortung beim KBA – allerdings mit Nebenwirkungen für Hersteller und langfristig auch für Verbraucher. Wer aktuell plant, Anbauteile mit Teilegutachten zu verbauen, sollte das bis spätestens Mitte 2028 erledigen. Danach wird es deutlich komplizierter.