Was ist erlaubt, wenn es um Lampen und Lichter an der Motorradbekleidung und Helmen geht? Oder sollte es besser heißen: Was ist nicht verboten? Wir bringen Licht in eine Grauzone. Sichtbarkeit im Straßenverkehr ist für viele Motorradfahrer*innen essenziell. Der Markt reagiert auf diesen Bedarf mit einer Vielzahl an „leuchtenden“ Zubehör. Von LED-Schläuchen für Motorradjacken über Reflektorbänder für Gepäck bis hin zu Bremslichtern für Helme oder Helme mit bereits integrierten Leuchten, die Auswahl ist groß. Da stellen sich viele die berechtigte Frage: Ist das überhaupt erlaubt? Die Antwort: Jein. So einfach ist es dann noch nicht, aber wir gehen der Sache genauer auf den Grund.
Regelungen in der StVO? Fehlanzeige.
In einer Sache sind sich Bund und Länder einig: Den rechtlichen Rahmen für Beleuchtung an Motorradkleidung und Helmen regelt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Aufsetzen tut die StVO der Bund, er ist aber nicht für die Umsetzung zuständig. Das fällt dann wiederum in den Zuständigkeitsbereich jedes einzelnen Bundeslands. „Die anderen sind zuständig„, das sind typische Aussagen. Keiner sieht sich selbst in der Pflicht und fühlt sich zuständig. Was in der StVO klar regelt ist, ist die Beleuchtung am Motorrad selber. Aber eine Regelung für Lichter und Leuchten an der Motorradkleidung? Fehlanzeige. Mangels einer passenden Regelung muss hier § 1 Absatz 2 StVO herhalten. „Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.“ Das hat man mal in der Führerscheinprüfung gelernt, zu unserer Fragestellung trägt das aber nichts Konkretes bei.
Da ist es kein Wunder, dass Portale und Foren voll sind mit Fragen zur Legalität von den angebotenen Lampen, Lichtern und Leuchten für Kleidung und Helm. Das Fazit aus den zahlreichen Diskussionen: „Ist ’ne Grauzone„. Ausprobieren und abwarten, ob man damit durchkommt, viel mehr bleibt einem nicht übrig.
Was sagt die Straßenverkehrsordnung?
Ein Blick in der Straßenverkehrsordnung (StVO) zeigt keine expliziten Vorschriften dazu, wie Bekleidung und Helme der Straßenverkehrsteilnehmer gestaltet sein müssen. Ob der Bund einmal vorhat die StVO entsprechend zu erweitern und zu konkretisieren? Wer weiß! Verwiesen wird oftmals einfach auf die Bundesländer, welche für die Umsetzung zuständig sind. Aber wie soll dann eine einheitliche Umsetzung stattfinden, wenn keine einheitliche Regelung vorhanden ist? Fakt ist: Die Verkehrssicherheit hat für das BMVI oberste Priorität. Daher setzt man drauf, das die Kleidung sinnvoll und durch die Verkehrsteilnehmer gut sichtbar eingesetzt wird. Klar sollte deshalb sein, die Kleidung darf niemand gefährden oder behindern. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn eine besonders auffällige Bekleidung die übrigen Verkehrsteilnehmer ablenkt und dadurch die Verkehrssicherheit gefährdet. Dies gilt bei Motorradfahrern, insbesondere für leuchtende Elemente an der Schutzkleidung oder am Schutzhelm.
jede Menge Fragen bleiben offen
Aber wer kann beurteilen, was andere Verkehrsteilnehmer ablenkt oder verwirrt? Das kann dann wohl nur eine Einzelfallbetrachtung sein und ist immer unterschiedlich. Wer entscheidet im Zweifelsfall, ob das Signalbild durch Leuchtmittel an der Bekleidung verändert wird? Macht das die Polizei vor Ort? Gibt es hierzu eine Empfehlung, an der man sich orientieren kann? Ist hier das Signalbild in der Nacht entscheidend? Wenn es hart auf hart kommt, dann muss wohl ein Gutachter den Einzelfall untersuchen. War eine Ablenkung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer beispielsweise durch eine Blendwirkung gegeben? Das sind am Ende die Fragen!
Verschiedene Verkehrsrechtexperten sind übrigens der Meinung, dass Lampen und Lichter an der Motorradbekleidung und an Helmen nach aktuell gültiger Rechtslage keine lichttechnische Einrichtung im Sinne der Straßenverkehrsordnung sind. Zumindest im Hinblick auf Reflektorstreifen. Natürlich nur dann, wenn sie andere Verkehrsteilnehmer nicht Blenden. Also man sollte schon darauf achten, dass die Leuchtmittel eine gültige E-Kennzeichnung mitbringen. Konkret geregelt sind diese Aussagen aber nirgends. Am Ende kommt es wohl immer auf den Polizisten und seinen Ermessensspielraum vor Ort an.
Leitlinie muss vom Bund kommen
Eine einheitliche Regelung muss irgendwann vom Bund kommen, indem § 1 Absatz 2 StVO in Hinblick auf Lichter an der Motorradbekleidung entsprechend erweitert und konkretisiert wird. Auch das Nachschieben einer passenden Regelung wäre eine Möglichkeit. Ein sicherer Rat lässt sich angesichts der unklaren Rechtslage zur Beleuchtung an Motorradbekleidung also nicht geben. Will man zu 100 % sichergehen und keine juristischen Folgen befürchten, muss man auf zusätzliche Lichter komplett verzichten. Ansonsten sollte man darauf achten, dass die Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
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